Mitarbeiter, die vor dem 01.01.2003 eingestellt wurden, behalten grundsätzlich ihre alten Abfertigungsansprüche, sofern sich nicht Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf einen Übertritt in das neue System einigen. Die Abfertigung ist direkt vom Unternehmen zu bezahlen. Beim Ausscheiden eines Mitarbeiters entsteht somit eine Zahlungsverpflichtung, die mitunter sogar existenzbedrohende Ausmaße für den Arbeitgeber annehmen kann.
Bereits nach 3 Jahren haben Arbeitnehmer einen Abfertigungsanspruch. Die Höhe richtet sich nach dem Jahresbruttobezug inkl. aller Zulagen und steigt mit der Dauer des Dienstverhältnisses.
Die Höhe des Abfertigungsanspruches beträgt für:
3 Jahre Betriebszugehörigkeit – 2/12 des Jahresbruttobezuges
5 Jahre Betriebszugehörigkeit – 3/12 des Jahresbruttobezuges
10 Jahre Betriebszugehörigkeit – 4/12 des Jahresbruttobezuges
15 Jahre Betriebszugehörigkeit – 6/12 des Jahresbruttobezuges
20 Jahre Betriebszugehörigkeit – 9/12 des Jahresbruttobezuges
25 Jahre Betriebszugehörigkeit – 12/12 des Jahresbruttobezuges
Für den Arbeitgeber bietet sich nun die Möglichkeit an, für das Stammpersonal eine Abfertigungs-Rückdeckungsversicherung oder eine Auslagerungsversicherung abzuschließen.
Ein Mitarbeiter, 40 Jahre alt, ist seit fünf Jahren im Unternehmen. Er bezieht ein Jahresbruttogehalt von Euro 39.691,58. Die durchschnittliche zukünftige Gehaltssteigerung beträgt 3 % p.a. Bei Pensionsantritt zum 62. Lebensjahr beträgt der Abfertigungsanspruch 12/12 des Jahresbruttobezuges, somit Euro 76.053,14.
Um als Unternehmer für solche finanziellen Belastungen vorzusorgen, ist der Abschluss einer Abfertigungs-Rückdeckungsversicherung zu empfehlen.
Im Fall des Abschlusses dieser alt bewährten Abfertigungs-Rückdeckungsversicherung sind der Versicherungsnehmer und Prämienzahler der Betrieb. Die versicherte Person ist der Mitarbeiter. Das Bezugsrecht für die Prämie kommt sowohl im Er- als auch im Ablebensfall dem Betrieb zu.
Ein Vorteil nach dem anderen:
Sie sichern Ihre Liquidität
Eine flexible Berücksichtigung Ihrer individuellen Firmensituation wird garantiert
Planmäßiges und kalkulierbares Ansparen für zukünftige Belastungen.
Flexible Gestaltung der Vertragslaufzeiten
Auslagerung betriebsfremder Risken (z.B. Tod des Arbeitnehmers)
Zusätzlicher Steuervorteil durch Kombination von Abfertigungs-Rückdeckungsversicherung und Abfertigungsrückstellung
Sie bestimmen, für welche Mitarbeiter (z.B. nur besser verdienende Stammbelegschaft) Sie diese Vorsorge treffen
Steuerliche Aspekte
Die Versicherungsprämien sind Betriebsausgaben
Die Versicherungsansprüche sind in der Bilanz zu aktivieren
Die Abfertigungszahlung ist als Betriebsausgabe absetzbar
Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften haften für Abfertigungsansprüche mit ihrem Privatvermögen! Für Abfertigungsansprüche, die nach ihrem Betriebsübergang entstehen, haftet der ursprüngliche Betriebsinhaber bis zur Höhe der bis dahin angefallenen Ansprüche. Abfertigungsversicherungen können zur Besicherung von Krediten herangezogen werden. Bei Betriebsaufgabe oder Ableben eines Mitarbeiters werden Abfertigungsansprüche fällig. Nicht alle Unternehmen sind gemäß § 125 BAO gesetzlich verpflichtet, Abfertigungsrückstellungen zu bilden. In diesen Fällen ergibt sich eine 100%ige Deckungslücke.